Statuten der Campagnereiter-Vereinigung Dornbirn
Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.
§ 1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Campagnereiter-Vereinigung Dornbirn“, nachstehend kurz „CRVD“ genannt.
(2) Die CRVD hat ihren Sitz in Dornbirn und erstreckt ihre Tätigkeit vornehmlich auf das Gebiet der Gemeinde Dornbirn und Umgebung.
§ 2: Zweck
Die CRVD ist ein unpolitischer, ausschließlich gemeinnütziger, selbständiger Verein. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt insbesondere:
(1) Die Förderung des Pferdesports im Allgemeinen, die sportliche Betreuung aller in diesem Sport tätigen Personen und vor allem die Heranbildung des österreichischen Reiternachwuchses.
(2) Den Zusammenschluss aller Pferdefreunde zur Pflege des Pferdesports und zur Erhaltung des Pferdes.
(3) Die Förderung der Zucht, der Prüfungen und der Haltung des Pferdes als Zucht-, Reit- und Zugpferd.
(4) Die Durchführung und die Förderung von pferdesportlichen Veranstaltungen aller Art.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
- Der Vereinszweck soll durch die in den folgenden Punkten angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten (ideelle Mittel) dienen insbesondere:
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- Förderung des österreichischen Reiternachwuchses
- Durchführung von Reitsportveranstaltungen
- Anbieten von Spring- und Dressurkursen
- Zusammenkünfte und gesellige Veranstaltungen aller Art
- Veranstaltung von Stübleabenden zur Förderung der Kommunikation der Mitglieder untereinander.
- Informationsveranstaltungen, Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, Vorträge und Veranstaltungen jeglicher Art
- Öffentlichkeitsarbeit
- Herausgabe von Publikationen aller Art (wie beispielsweise: Zeitungen, Zeitschriften u.a.)
- Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
- Diskussionsabende
- Ehrungen durch Verleihung von Abzeichen, Orden, Urkunden, Geldprämien etc. als Anerkennung für verdienstliches Wirken im Sinne des Vereinszwecks;
- Zusammenarbeit mit Behörden, anderen öffentlichen Dienststellen und Organisationen, Vereinen und Verbänden mit gleichen Zielen;
- Errichtung von Gebäuden und Anstalten zum Schutz, zur Pflege und Haltung von Pferden und artverwandten Tieren
- Gründung eines Fördervereins
- Beteiligung an Gesellschaften
- Erwerb von Liegenschaften
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Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke die erforderlichen Immobilien erwerben, errichten, pachten oder auch ganz oder teilweise in Bestand geben. Dasselbe gilt für Hilfsbetriebe, die sich als Mittel zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes darstellen.
(3) Die erforderlichen finanziellen (materiellen) Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge etc
b. Subventionen und Förderungen aller Art
c. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d. Erträge aus der Vermögensverwaltung (Vermietung von Stalltrakten, Zinsen, …)
e. Erträge aus Veranstaltungen (Turniere, …)
f. Einnahmen aus Kursen, Trainingsspringen
g. Werbeeinnahmen (Inserate, Bandenwerbung)
h. Sponsorgelder
i. Erlöse aus Stübleabenden
j. Einnahmen aus der Kantine, geöffnet an den Stübleabenden und bei den Reitsportveranstaltungen
k. Publikationen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder der CRVD gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche (aktive) Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit voll widmen. Dazu gehören insbesondere die Vorstandsmitglieder und Pferdebesitzer.
- Außerordentliche (passive) Mitglieder sind jene, die zur Erreichung des Vereinszwecks vor allem durch Zahlung eines unterstützenden Mitgliedsbeitrages beitragen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein und den Pferdesport ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Die Erwerbung der Mitgliedschaft erfolgt auf Grund eines Ansuchens der die Mitgliedschaft anstrebenden Person oder Körperschaft. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.10. eines jeden Kalenderjahres Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen beim Vorstand maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder der anderen festgesetzten Beiträge im Verzug ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Aus den gleichen Gründen kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgen.
- Bei Erlöschen der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren und Beiträge. Rückständige Mitgliedsbeiträge können gerichtlich eingefordert werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder der CRVD sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Reitanlagen sowie sonstigen Einrichtungen im zulässigen Umfang und nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und gegen Bezahlung der hierfür festgesetzten Beiträge zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Die Tätigkeit der Organe hat ehrenamtlich zu erfolgen.
§ 9: Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, möglichst bis Ende Februar statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder Rechnungsprüfer.
- Anträge zur Generalversammlung können nur auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
- Der Vorsitz der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
- Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse auf Änderungen der Vereinsstatuten oder auf Auflösung des Vereines erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
- Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden in der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten.
- Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Versammlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind nachstehende Angelegenheiten vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten;
- ein oder zwei Vizepräsidenten;
- dem Schriftführer;
- dem Kassier und
- mindestens einem weiteren Beirat
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer bei Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs.3) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere nachfolgende Aufgaben:
a) Besorgung aller Aufgaben, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind;
b) Erstellung und Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
d) Erstellung entsprechender Reit-, Hallen- und Stallordnungen:
e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechungsabschluss;
f) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
g) Verwaltung des Vereinsvermögens;
h) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder
- Der Präsident führt die die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt in der Generalversammlung und den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz und sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die Vizepräsidenten unterstützen und vertreten den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Die CRVD wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder ein von diesem bestimmtes Vorstandsmitglied vertreten. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Mitglieds des Vorstands, in Geldangelegenheiten der Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers. Allfällige Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied unterfertigt werden.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Die Generalversammlung wählt zwei ordentliche Mitglieder jährlich zu Rechnungsprüfern und zwei weitere jährlich zu deren Ersatzmännern. Die Rechnungsprüfer und deren Ersatzmänner dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein vereinsinternes Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes um kein Schiedsgericht nachdem §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit Vier-Fünftel-Mehrheit.
- Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
- Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen. Dasselbe gilt für den Fall der Aufhebung des Vereins oder den Wegfall seines begünstigten Zwecks.
- Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen der „Lebenshilfe Vorarlberg, Beschützende Werkstätte Dornbirn“ zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigungen gemäß dem §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.
- Das verbleibende Vereinsvermögen ist mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck der Förderung von benachteiligten Personen zu übergeben.
- Sollte die „Lebenshilfe Vorarlberg, Beschützende Werkstätte Dornbirn“ im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß §§ 34 ff BAO erfüllen oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die „Lebenshilfe Vorarlberg, Beschützende Werkstätte Dornbirn“ verfolgen.
§ 17: Haftung
Die CRVD übernimmt keine wie immer geartete Haftung, weder aus Unfällen aller Art, noch für Verluste aller Art. Die Haftung des Vereins für rechtsgeschäftliche Handlungen seiner Organe ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Dornbirn, am 13.07.2021